Recht & Steuern
Wer zahlt die Unterkunft bei Montage? Die Rechtslage für Arbeitgeber und Monteure
14. Juli 2026 · ca. 6 Minuten ·Justin Wagner, Gründer & CEO
Kurz vor der Abfahrt zur ersten auswärtigen Baustelle stellt sie irgendjemand immer, die Frage: „Und wer zahlt das Zimmer?“ Die Antwort ist eindeutiger, als viele Betriebe und Monteure glauben — sie steht nur nicht an einer einzigen Stelle im Gesetz.
Der Grundsatz: Wer die Reise anordnet, trägt die Kosten
Schickt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter auswärts, handelt der Mitarbeiter im Interesse des Betriebs. Aufwendungen, die dabei zwangsläufig entstehen — und dazu gehört die Übernachtung, wenn die tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist —, muss der Betrieb ersetzen. Juristen leiten das aus dem Aufwendungsersatz des § 670 BGB ab, der über den Arbeitsvertrag entsprechend gilt.
Praktisch heißt das: Ein Monteur muss seine dienstliche Unterkunft nicht aus eigener Tasche zahlen. Ein Arbeitsvertrag, der die komplette Übernachtungspflicht ohne Ausgleich auf den Mitarbeiter abwälzt, hält einer Prüfung kaum stand. Verhandelbar ist das Wie — nicht das Ob.
Im Baugewerbe ist es ausformuliert: § 7 BRTV
Für das Bauhauptgewerbe regelt der Bundesrahmentarifvertrag die Frage schwarz auf weiß. Anspruch auf Auslösung hat, wer auf einer Baustelle mindestens 75 km vom Betrieb arbeitet oder von zu Hause mehr als 75 Minuten Anfahrt hätte, sodass die tägliche Heimfahrt unzumutbar ist. Dann schuldet der Arbeitgeber ein Paket:
- eine angemessene, kostenlose Unterkunft,
- einen Verpflegungszuschuss (24 € je Arbeitstag, 28 € bei schwieriger Unterkunftslage),
- erstattete Wochenendheimfahrten.
Ähnliche Klauseln stehen in den Tarifverträgen von Elektrohandwerk, Gerüstbau und Metallbau. Nicht tarifgebundene Betriebe regeln es im Arbeitsvertrag — und wer jahrelang vorbehaltlos zahlt, bindet sich über die betriebliche Übung auch ohne Klausel. Die steuerliche Seite des Pakets steht im Beitrag Auslöse bei Montage 2026.
Was heißt „angemessene Unterkunft“?
Der Tarifvertrag definiert keine Sternekategorie, und die Rechtsprechung verlangt keine Suite. Als Orientierung hat sich ein Standard etabliert, den auch Arbeitsschutz-Regeln für Unterkünfte (etwa die Technische Regel ASR A4.4 für Unterkünfte auf Baustellen) stützen:
- ein eigenes Bett, kein „heißes Bett“ im Schichtwechsel
- Rückzugsmöglichkeit, in der Regel maximal zwei Personen pro Raum
- sanitäre Anlagen, Heizung, Möglichkeit zu kochen oder Verpflegung in der Nähe
- zumutbare Entfernung zur Baustelle
Der letzte Punkt entscheidet in der Praxis über Frieden im Trupp: Ein Zimmer 70 Fahrminuten von der Baustelle ist billiger — und sorgt für zwei Stunden unbezahlte Fahrerei am Tag, Diskussionen und Kündigungen beim nächsten besseren Angebot. Wer Unterkünfte nach echter Fahrzeit statt Luftlinie auswählt, erledigt die Zumutbarkeitsfrage, bevor sie entsteht.
Die drei Modelle in der Praxis
Modell 1: Der Betrieb bucht und zahlt direkt. Der Standard bei Montage- und Baufirmen, im Bau tariflich vorgezeichnet. Steuerlich sauber (steuerfreier Reisekostenersatz), volle Kostenkontrolle, aber: Der Betrieb trägt den Planungsaufwand — wer, wann, welches Zimmer, was passiert bei Verlängerung.
Modell 2: Der Mitarbeiter zahlt, der Betrieb erstattet. Gegen Beleg unbegrenzt steuerfrei möglich, im Inland auch pauschal mit 20 € pro Nacht (Details zur Übernachtungspauschale). Auf Montage selten praktikabel: Kaum ein Monteur will für drei Wochen Unterkunft in Vorleistung gehen, und die 20 € decken real fast nie das Zimmer.
Modell 3: „Ist im Lohn schon drin.“ Ein erhöhter Stundenlohn ersetzt die Unterkunftspflicht nicht. Die Zulage ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, während echte Erstattungen steuerfrei wären — es verschenkt also Geld auf beiden Seiten. Und im tarifgebundenen Bau ist es schlicht unzulässig.
Wo die Zahlungspflicht endet
Drei Grenzen, die in der Praxis relevant werden:
- Private Verlängerung: Bleibt der Mitarbeiter nach Einsatzende freiwillig, sind das seine Nächte.
- Selbst gewählte teurere Unterkunft: Stellt der Betrieb eine angemessene Unterkunft und will der Mitarbeiter lieber woanders wohnen, muss der Betrieb nur die angebotene Lösung tragen.
- Zumutbare Heimfahrt: Liegt die Baustelle unterhalb der Entfernungs-/Zeitschwellen, gibt es Fahrtkostenersatz statt Unterkunft.
Fazit
Wer Montagepersonal auswärts einsetzt, zahlt die Unterkunft — im Bau tarifvertraglich festgeschrieben, außerhalb über den Aufwendungsersatz und die üblichen Vertragsklauseln. Die eigentliche Managementaufgabe ist nicht das Ob, sondern das Wie: angemessene Zimmer in zumutbarer Fahrzeit finden, Belegung über Verlängerungen und Personalwechsel aktuell halten und am Monatsende belegen können, welche Nacht wohin gehört. Genau dieses Wie ist der Job, für den accomodesk gebaut wurde — vom Projekt anlegen bis zum Belegungsplan.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall geben Fachanwalt für Arbeitsrecht, Innung oder Ihr Arbeitgeberverband.