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Recht & Steuern

Auslöse bei Montage 2026: Wer Anspruch hat, was gezahlt wird und was steuerfrei bleibt

14. Juli 2026 · ca. 8 Minuten ·Justin Wagner, Gründer & CEO

„Auslöse“ steht in keinem Gesetz — und ist trotzdem auf jeder Baustelle Thema. Der Begriff fasst zusammen, was Mitarbeiter auf Montage zusätzlich zum Lohn bekommen: Verpflegungsgeld, Unterkunft, Fahrtkosten, Heimfahrten. Was genau gezahlt wird, regeln Tarifverträge und Arbeitsverträge. Was davon steuerfrei bleibt, regelt das Einkommensteuergesetz.

Beide Ebenen werden ständig verwechselt. Deshalb hier sauber getrennt: erst der Anspruch, dann die Steuer, dann die Zahlen für 2026.

Ebene 1: Woraus sich der Anspruch ergibt

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Auslöse gibt es nicht. Der Anspruch kommt aus einer von drei Quellen:

  • Tarifvertrag — im Bauhauptgewerbe der BRTV, ähnliche Regelungen gibt es im Elektrohandwerk, Gerüstbau und Metallbau
  • Arbeitsvertrag — üblich in nicht tarifgebundenen Betrieben, oft angelehnt an die steuerfreien Sätze
  • Betriebliche Übung — wer jahrelang vorbehaltlos zahlt, kann sich schwer wieder davon lösen

Im Bauhauptgewerbe (§ 7 BRTV) gilt: Liegt die Baustelle mindestens 75 km vom Betrieb entfernt oder beträgt der normale Weg von der Wohnung mehr als 75 Minuten, und ist die tägliche Heimfahrt nicht zumutbar, hat der Mitarbeiter Anspruch auf ein Paket aus Verpflegungszuschuss (24 € je Arbeitstag, 28 € bei schwieriger Unterkunftslage), einer vom Arbeitgeber gestellten, angemessenen und kostenlosen Unterkunft sowie erstatteten Wochenendheimfahrten. Wer zahlt die Unterkunft? Auf dem Bau ist die Antwort also eindeutig: der Arbeitgeber — mehr dazu im Beitrag Wer zahlt die Unterkunft bei Montage?

Ebene 2: Was davon steuerfrei bleibt

Steuerfrei erstatten dürfen Sie als Arbeitgeber nur, was das Steuerrecht als Reisekosten anerkennt (§ 3 Nr. 16 EStG). Für die Verpflegung sind das 2026 im Inland — unverändert seit Jahren:

Abwesenheit Verpflegungspauschale 2026 (Inland)
24 Stunden (voller Kalendertag) 28 €
An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise 14 €
Eintägig, mehr als 8 Stunden 14 €

Zahlt der Betrieb mehr, als die Pauschale hergibt — etwa die tariflichen 24 € Verpflegungszuschuss an einem Anreisetag, an dem steuerlich nur 14 € frei sind —, ist die Differenz grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. (Für einen Teil davon kommt eine Pauschalversteuerung mit 25 % in Betracht; das rechnet die Lohnabrechnung.)

Dazu kommen zwei Regeln, die auf Montage regelmäßig Geld kosten, wenn niemand sie im Blick hat:

Die Dreimonatsfrist. Nach drei Monaten an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte endet die steuerfreie Verpflegungspauschale (§ 9 Abs. 4a EStG). Erst eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen — Urlaub, anderes Projekt, Krankheit — startet die Frist neu. Bei Revisionen und kurzen Einsätzen irrelevant, bei sechsmonatigen Großprojekten ein Pflichttermin für die Buchhaltung.

Die Kürzung bei gestellten Mahlzeiten. Frühstück in der Pension inklusive? Dann wird die Verpflegungspauschale des Tages um 20 % gekürzt (5,60 €), ein gestelltes Mittag- oder Abendessen kürzt um je 40 % (11,20 €).

Auslöse im Ausland: die Sätze der Nachbarländer 2026

Für Auslandseinsätze gelten die länderspezifischen Pauschalen aus dem BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025. Die Verpflegungssätze der häufigsten Einsatzländer deutscher Montagebetriebe:

Land 24 Stunden An-/Abreisetag
Österreich 50 € 33 €
Schweiz (Bern: 82/55 €) 70 € 47 €
Niederlande 58 € 39 €
Belgien 59 € 40 €
Luxemburg 63 € 42 €
Frankreich (Paris: 58/39 €) 53 € 36 €
Dänemark 75 € 50 €

Maßgeblich ist das Land, das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde. Die Übernachtungsseite — vom 20-€-Inlandssatz bis zu den Auslandspauschalen — steht ausführlich im Beitrag Übernachtungspauschale 2026.

Das Rechenbeispiel, das alle drei Ebenen zeigt

Ein Trupp, vier Mann, drei Wochen Revision, 240 km vom Betrieb. Pro Person und Woche (Anreise Montag, Abreise Freitag):

  • Montag und Freitag: je 14 € Verpflegungspauschale
  • Dienstag bis Donnerstag: je 28 €
  • Macht 112 € steuerfreie Verpflegung pro Woche und Person
  • Frühstück in der Pension inklusive: minus 5,60 € an vier Tagen, bleiben 89,60 €
  • Unterkunft: bucht und zahlt der Betrieb direkt — steuerfrei als Reisekosten, keine Pauschale nötig

Bei vier Mann und drei Wochen sind das rund 1.075 € steuerfreie Verpflegung — und 60 gebuchte Übernachtungen, die irgendwo festgehalten sein müssen: wer, wann, welches Zimmer, Frühstück ja oder nein.

Woran die Abrechnung in der Praxis scheitert

Selten an den Sätzen. Die stehen in jeder Lohnsoftware. Sie scheitert an den Rohdaten: An- und Abreisetage stimmen nicht, weil kurzfristig umgeplant wurde. Das Frühstück war mal drin, mal nicht. Zwei Mann sind Mittwoch abgereist, die Liste weiß es nicht. Und ab wann die Dreimonatsfrist läuft, kann niemand sagen, weil niemand festgehalten hat, seit wann der Einsatz am selben Ort läuft.

Genau diese Rohdaten fallen in accomodesk bei der Planung ab: Der Belegungsplan hält je Person fest, von wann bis wann sie in welchem Zimmer war, und Buchungen mit Personalzuweisung dokumentieren jeden Wechsel. Die Lohnabrechnung bekommt Zahlen statt Zuruf.

Fazit

Auslöse ist zweistöckig: Der Anspruch kommt aus Tarif oder Vertrag, die Steuerfreiheit aus § 3 Nr. 16 EStG mit den Pauschalen des Jahres. 2026 bleibt im Inland alles beim Alten (14/28 €, Kürzung 5,60/11,20 €, Dreimonatsfrist), im Ausland gelten die neuen BMF-Sätze. Wer die Einsatz- und Übernachtungsdaten sauber führt, hat mit beiden Ebenen wenig Arbeit.

Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall geben Steuerberater, Innung oder Fachanwalt.

Diese Planung geht auch ohne Excel.

Fahrzeit-Radius, Belegung je Zimmer, auslaufende Buchungen: In accomodesk sind das keine Rechenaufgaben, sondern Ansichten.

Ohne Paketwahl entstehen nach dem Test keine Kosten.